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(von Ref. Silvia Musholt)
Das Europarecht im engeren Sinn ist das Recht der Europäischen Union; dagegen ist Europarecht im weiteren Sinne das internationale Recht auch der anderen europäischen Gemeinschaften wie OSZE und andere Organisationen in Europa.
Die Europäische Union ist ein Staatenverbund von 27 Mitgliedstaaten. Diese sind:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Italien
- Lettland
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Vereinigtes Königreich
- Zypern
Die EU hat es sich zum Ziel gesetzt, die Zusammenarbeit in Europa in vielen Fragen - vor allem der Wirtschafts- und Währungspolitik sowie der Sicherheitspolitik - zu fördern. Die Europäische Union wurde gegründet, um im internationalen Wettbewerb – insbesondere in Zusammenhang mit Wirtschaftskraft - vor allem mit China, den USA und Russland konkurrieren zu können. Außerdem sollten militärische Angriffe durch einen Verbund der Staaten vor dem Hintergrund des 2. Weltkrieges verhindert werden.
Mit dem Vertrag von Maastricht im Jahr 1992 wurde die Europäische Union gegründet und ging aus den Gemeinschaften EGKS (=Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl), EWG (=Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und EURATOM (=Europäische Atomgemeinschaft) hervor.
Diese drei Gemeinschaften sowie die sog. GASP (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) und die PJZS (Zusammenarbeit von Polizei und Justiz in Strafsachen) bilden die sog. drei Säulen der Europäischen Union.
